Informationen zur Kautionsversicherung
Der Begriff Kautionsversicherung ist abgeleitet von der Kaution, was wiederum aus dem Wort für „Sicherheit/Vorsicht“ (lateinisch cautio) stammt. Allgemein ist Kaution eine Sicherheitsleistung, die auch durch Versicherungen in Form von Eventualverbindlichkeiten erbracht werden kann. Das Kautionsversicherungsgeschäft ist identisch mit dem Avalkreditgeschäft der Kreditinstitute, denn beide übernehmen Haftungen für Gewerbetreibende.
Kautionsversicherung als Versicherungszweig
Im Rahmen der Versicherung für fremde Rechnung (§ 43 ff. Versicherungsvertragsgesetz, VVG) betreiben Versicherungen die so genannte Kautionsversicherung. Versichert wird das Interesse der Abnehmer oder Leistungsempfänger an der Zahlungsfähigkeit des Versicherten; das versicherte Risiko ist das schlechte Wirtschaften des Versicherten oder schlicht die Insolvenzgefahr des Versicherten. Die Versicherungen treten beispielsweise als Bürge auf, der Versicherungsnehmer ist Schuldner der zu verbürgenden Leistung, und dessen Gläubiger ist gleichzeitig Bürgschaftsbegünstigter. Damit ist die Kautionsversicherung eine Kreditversicherung im weiteren Sinne.
Haftungsarten
Versicherungen übernehmen im Rahmen der Kautionsversicherung die im betrieblichen Ablaufprozess der Unternehmen erforderlichen Haftungen, insbesondere:
Anzahlungsgarantien,
Ausbietungsbürgschaften,
Bietungsgarantien,
Erfüllungsgarantien,
Gewährleistungsbürgschaften,
Mietkautionsversicherung,
Prozessbürgschaften,
Vertragserfüllungsbürgschaften,
Zahlungsgarantien oder
Zollbürgschaften.
Die Bestimmungen der § 43 ff. VVG sind auf das Kautionsversicherungsgeschäft jedoch nur eingeschränkt anwendbar, weil beispielsweise durch das Bürgschaftsverhältnis zwischen dem Bürgschaftsgläubiger und der Versicherung eine eigenständige Rechtsbeziehung entsteht. Nach der Legaldefinition des § 43 Abs. 1 VVG kann der Versicherungsnehmer einen Versicherungsvertrag im eigenen Namen für einen anderen schließen. Der „andere“ ist der Begünstigte aus der Bürgschaft/Garantie, dem die Rechte aus dem Versicherungsvertrag zustehen (§ 44 Abs. 1 VVG), aber durch das Rechtsverhältnis aus der Bürgschaft überlagert werden. Der Begünstigte aus der Bürgschaft „versichert“ letztlich sein gegenüber dem Versicherungsnehmer bestehendes Insolvenzrisiko. Es wird zuweilen bezweifelt, ob eine Bürgschaft/Garantie „auf erstes Anfordern“ - mit einer vom Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Versicherungsnehmers losgelösten Zahlungspflicht der Versicherung - nicht bereits versicherungsfremdes Geschäft darstellt.
Quelle: Wikipedia