Informationen zur Wohngebäudeversicherung
Die verbundene Wohngebäudeversicherung schützt den Gebäudeeigentümer vor Risiken, die sich aus Brand, Sturm und Leitungswasserschäden ergeben (versicherte Gefahren). Entsprechend dem Namen ist der Versicherungsgegenstand das Wohngebäude, ohne dessen Inhalt an beweglichen Sachen zu versichern (versicherte Sache). Ziel ist hierbei die Kostendeckung für Wiederaufbau oder Sanierung des Gebäudes sowie eine Absicherung gegen weitere Kosten (versicherte Kosten).
Rechtliche Grundlagen
Eine Wohngebäudversicherung ist ein Versicherungsvertrag und bewegt sich somit rechtlich im Rahmen des BGB, HGB und dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Gegen Versicherungsprämie schließt der Kunde einen Vertrag bei einer Gesellschaft. Somit werden die individuellen Gesellschaftbedingungen Vertragsbestandteil. Diese Bedingungen unterteilen sich hierbei für gewöhnlich folgendermaßen:
- Allgemeinen Wohngebäude Versicherungbedingungen (VGB)
- Klauseln
- Besondere Bedingungen für weitere Elementarrisiken in der Wohngebäudeversicherung (BEW oder BBEW)
- individuelle Vereinbarungen
Gemäß dem EU-Wettbewerbs-Recht kann jede Versicherung ihre Bedingungen seit 1994 selbst bestimmen. Dies erschwert erheblich die Vergleichbarkeit der einzelnen Angebote.
Die Allgemeinen Wohngebäude Versicherungbedingungen entsprechen folgenden historischen Ablauf:
- Allgemeinen Wohngebäude Versicherungbedingungen 2000
- Allgemeinen Wohngebäude Versicherungbedingungen 1988
- Allgemeinen Wohngebäude Versicherungbedingungen 1962
Inhalt der Versicherung
Die folgenden Definitionen beziehen sich auf die Musterbedingungen 2000 für Wohngebäudeversicherung des Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft. Die einzelnen Versicherungsunternehmen sind nicht an diese gebunden. Jedoch richtet jedes Unternehmen sein Vertragswerk an diesem Muster aus.
Versicherte Sachen
- Die in dem Versicherungsschein bezeichneten Gebäude (Beispiel: Musterstraße 99, 99999 Musterhausen)
- Gebäudezubehör (Beispiel: Klingel- und Briefkastenanlagen, Müllboxen sowie Terrassen)
- sonstiges Gebäudezubehör, soweit ausdrücklich vereinbart (Beispiel: Carports, Gewächs- u. Gartenhäuser, Hundehütten, Hof- und Gehwegbefestigungen)
Einbaumöbel ( Einbauküchen ), die individuell für ein Gebäude gefertigt wurden Gebäudezubehör, soweit es sich im Gebäude befindet oder am Gebäude angebracht ist der Instandhaltung zu Wohnzwecken dient
Weitere Gebäudebestandteile und Gebäudezubehör, sowie Wasser und Abwasserrohre außerhalb der Grundstücks werden nur aufgrund besonderer Vereinbarung versichert.
Mietereinbauten!
Nicht versicherte Sachen
Nicht versicherte Sachen sind nachträglich vom Mieter, auf dessen Kosten eingefügte Sachen, für die dieser die Gefahr trägt, wie z. B. die Markise des Mieters.
Die Versicherungen im Einzelnen
Die verbundene Wohngebäudeversicherung verbindet drei Versicherungen in einem Vertrag. Die drei Versicherungen sind die Feuer-, die Leitungswasser- und die Sturmversicherung. Jede Versicherung kann auch einzeln oder in einer zweier Kombination abgeschlossen werden. Die einzelnen Versicherungen vereinigen jeweils genau definierte Gefahren, welche das Gebäude und die weiteren versicherten Sachen bedrohen und durch diese versichert sein sollen.
1. Feuerversicherung
In der Feuerversicherung ist das Wohngebäude gegen folgende Schadensursachen versichert:
- Brand,
- Blitzschlag,
- Explosion,
- Implosion und
- Aufprall eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung.
Schäden durch Brand sind nur versichert, wenn es sich um ein Feuer handelt, welches zu einer offen erkennbaren Flamme geführt hat. Des Weiteren sind Brandschäden an z.B. Kaminen nicht versichert, wenn das Feuer den Kamin nicht verlassen hat.
- 7160 Überspannungsschäden durch Blitz
- 7161 Brandschäden durch Nutzwärme
- 7165 Fahrzeuganprall
2. Leitungswasserversicherung
2.1 Leitungswasserschäden
- 7166 Regenwasserrohre innerhalb des Gebäudes - Klausel
2.2 Frost- und sonstige Bruchschäden
- 7260 Erweiterte Versicherung von Wasserzuleitungs- und Heizungsrohren auf dem Versicherungsgrundstück, die nicht der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen
- 7261 Erweiterte Versicherung von Wasserzuleitungs- und Heizungsrohren außerhalb des Versicherungsgrundstücks
- 7262 Erweiterte Versicherung von Ableitungsrohren auf dem Versicherungsgrundstück*
- 7263 Erweiterte Versicherung von Ableitungsrohren außerhalb des Versicherungsgrundstücks*
3. Sturmversicherung
In der Sturmversicherung sind Sturmschäden durch Windbewegungen ab Windstärke 8 versichert als auch Hagelschäden. In der Meteorologie werden Windbewegungen erst ab Windstärke 9 als Sturm bezeichnet. Der Nachweis erfolgt durch umliegende Wetterstationen oder indirekt durch ähnliche Schäden an Gebäuden in der Nachbarschaft. Hagelschäden werden ähnlich abgeleitet.
Versicherte Kosten
- Schadenminderungskosten
- Aufräumungs- und Abbruchkosten, Bewegungs- und Schutzkosten
- Mietausfall
- 7362 Dekontaminationskosten
- 7360 Mehrkosten infolge behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen für Restwerte
- 7361 Gebäudebeschädigungen durch unbefugte Dritte
- 7363 Aufwendungen für die Beseitigung umgestürzter Bäume
- 7364 Wasserverlust
- 7365 Sachverständigenkosten
Bei Streitigkeiten über die Höhe der Versicherungsleistung kann ein Sachverständigenverfahren angestrengt werden. Hierdurch entstehen Kosten für den eigenen Sachverständigen sowie für den vermittelnden Ombudsmann. Diese Kosten werden bei Einschluss der Klausel ersetzt.
- 7366 Graffitischäden
Prämienberechnung
- Versicherungssumme 1914
- Wohnflächenberechnung
Marktsituation in Deutschland
Insgesamt bestanden Ende 2006 knapp 20,6 Millionen (2004: 18,8 Millionen) Versicherungsverträge in Deutschland. Der größte einzelne Wohngebäudeversicherer Deutschlands war Ende 2006 die SV Gebäudeversicherung AG mit einem Bestand von 2,57 Millionen Policen.
Zu beachten ist der hohe Anteil der öffentlichen-rechtlichen Versicherungsunternehmen. Diese profitieren vom Beiverkauf im Rahmen der Baufinanzierungen durch die marktführenden Sparkassen, Bausparkassen und genossenschaftlichen Banken (Volks- und Raiffeisenbanken, Spardabanken). Die Dominanz der Öffentlich-rechtlichen erkennt man leicht bei Betrachtung der Unternehmensgruppen anstatt der einzelnen Unternehmen. Grob gesagt ist jeder zweiter Vertrag mit einem öffentlich-rechtlichen Unternehmen geschlossen.
Quelle: Wikipedia, die freie Enzyklopädie