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Versicherungsvergleich von Berufsunfähigkeitsversicherungen

Informationen zur Berufsunfähigkeitsversicherung

Die Berufsunfähigkeitsversicherung ist neben der Unfallversicherung der bekannteste Zweig der Invaliditätsversicherung. Sie kann als Zusatzversicherung (Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, BUZ) zu einer Lebensversicherung oder Rentenversicherung, oder als selbständige Berufsunfähigkeitsversicherung (SBU) abgeschlossen werden.

Im Allgemeinen wird mit dem Begriff Berufsunfähigkeitsversicherung eine privatwirtschaftliche Versicherung bezeichnet; allerdings gibt es auch im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung den Begriff der Berufsunfähigkeit. Diese greift jedoch nur noch für Personen, die vor dem 2. Januar 1961 geboren sind, und auch nur unter gewissen Voraussetzungen und mit niedrigen Leistungen. Für all diejenigen, die nach dem 1. Januar 1961 geboren sind, gilt nur noch ein begrenzter Schutz im Rahmen der Erwerbsunfähigkeit, ermittelt nach dem Restleistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.

Generell können Menschen eine Absicherung der Berufsunfähigkeit in Betracht ziehen, die eine Arbeit verrichten, die ihnen oder auch anderen den Unterhalt sichert, beziehungsweise die sie unentgeltlich verrichten, die aber nicht ohne finanziellen Aufwand zu ersetzen wäre. So ist zum Beispiel auch die Absicherung einer Hausfrau möglich.

Zur Invaliditätsversicherung zählen neben der Berufsunfähigkeitsversicherung die Erwerbsunfähigkeitsversicherung, die Grundfähigkeitsversicherung, die Dread Disease- und die private und gesetzliche Unfallversicherung, die in Ihren Bedingungen aber unterschiedliche Ausprägungen haben.


Leistungen

Die Berufsunfähigkeitsversicherung zahlt dem Versicherten eine vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente, wenn er den zuletzt ausgeübten Beruf nicht mehr ausüben kann.

Eine typische Definition von Berufsunfähigkeit in Versicherungsbedingungen lautet: "Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich für die Dauer von mindestens 6 Monaten (Prognosezeitraum) außer Stande ist, seinen Beruf, wie er vor Eintritt der Krankheit, Körperverletzung oder des Kräfteverfalles beschaffen war, auszuüben."

Die Formulierungen der verschiedenen Versicherungsunternehmen unterscheiden sich hier oft im Wortlaut im Rahmen des allgemeinen Sprachgebrauches. Weiterhin wird in der Regel auch dann geleistet, wenn man nur noch zu 50 % im Stande ist, seinen Beruf auszuüben (Teilweise Berufsunfähigkeit).

Eine weitere Formulierungsmöglichkeit lautet: „Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich für die Dauer von mindestens 6 Monaten (Prognosezeitraum) außer Stande ist, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die er auf Grund seiner Ausbildung und Erfahrung ausüben kann und die seiner bisherigen Lebensstellung entspricht (Verweisungsberuf).“

Vor allem in alten Versicherungsbedingungen ist der in den oben aufgeführten Beispielen genannte Prognosezeitraum von 6 Monaten nicht enthalten, sondern es wird auf einen „voraussichtlich dauerhaften“ Zeitraum Bezug genommen. Laut ständiger Rechtsprechung ist dieser mit 3 Jahren gleichzusetzen.


Versteuerung der BU-Rente

Eine ungekoppelte Berufsunfähigkeitsversicherung wird mit dem Ertragsanteil versteuert. Der Ertragsanteil ist umso höher, je eher die BU-Rente beansprucht wird (ca. 1 Prozentpunkt pro Jahr), denn je länger die verbleibende Laufzeit, umso höher ist der Ertragsanteil. Bei einer verbleibenden Laufzeit von 45 Jahren beträgt somit der Ertragsanteil ganze 42%, bei verbleibenden 30 Jahren noch 30%, bei verbleibenden 15 Jahren noch 16% und bei verbleibenden 5 Jahren noch 5%. (Siehe §55 Absatz 2 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung.)


Abstrakte Verweisung

Die Formulierung „... der eine andere Tätigkeit auszuüben, die er auf Grund seiner Ausbildung und Erfahrung ausüben kann und die seiner bisherigen Lebensstellung entspricht (Verweisungsberuf)“ bezeichnet man auch als „abstrakte Verweisung“. Dies bedeutet, dass der Versicherungsgeber die Leistung ablehnen kann, wenn die versicherte Person auf einen anderen Beruf verwiesen werden kann, der „ihrer bisherigen Lebensstellung“ sowie „Ausbildung und Erfahrung“ entspricht. In der Rechtsprechung gilt die bisherige Lebensstellung nach derzeitigem Stand oft auch dann als gewahrt, wenn das Einkommen 20 % niedriger ist als zuvor. Ein Beispiel für eine solche abstrakte Verweisung wäre: Ein Chirurg kann auch nach Verlust eines Fingers noch Sprechstunden halten oder als ärztlicher Berater tätig sein. Das Risiko, einen derartigen Arbeitsplatz zu finden, liegt dann beim Versicherten.

Die Abstrakte Verweisung ist heutzutage nur noch selten bei aktuellen Tarifen zu finden, ist aber in nahezu jedem älteren Vertrag vereinbart. Zu beachten ist allerdings, dass viele Versicherer nach einem Ausscheiden aus dem Berufsleben (z.B. wegen Mutterschutz, Elternzeit, Arbeitslosigkeit) nur vorübergehend (häufig 3-5 Jahre) auf das abstrakte Verweisungsrecht verzichten.


Dienstunfähigkeitsversicherung

Die Dienstunfähigkeitsversicherung ist eine spezielle Form der Berufsunfähigkeitsversicherung. Hier wird die Leistung in der sogenannten Dienstunfähigkeitsklausel beschrieben. Die besagt, dass falls ein Beamter aus dem Dienst in den Ruhestand versetzt wird, bzw. bei Beamten auf Probe gekündigt wird, die Dienstunfähigkeitsversicherer keine eigene Prüfung auf Dienstunfähigkeit machen, sondern die Entscheidung des Dienstherren als richtig anerkennen und die vereinbarte Leistung/Rente erbringen.

Es bieten nicht alle Versicherer diese Klauseln an. Weiterhin unterscheidet man in der Qualität der Dienstunfähigkeitsklauseln die „echte Dienstunfähigkeitsklausel“ und die „unechte Dienstunfähigkeitklausel“.


Mögliche Faktoren für die Höhe der Versicherungsprämie

  • Das Alter, bis zu welchem die Berufsunfähigkeitsrente maximal gezahlt wird (Leistungsdauer oder Leistungszeit), kann bei den heute angebotenen Tarifen in der Regel bis höchstens zum vollendeten 65. Lebensjahr vereinbart werden, teilweise bereits bis zum 67. Lebensjahr. Hierbei orientiert sich die Versicherungsbranche an der sogenannten Regelaltersrente der Gesetzlichen Rentenversicherung. Davon abweichend kann bei den meisten angebotenen Tarifen die Versicherungsdauer gesondert vereinbart werden: Sie beschreibt das Alter, bis zu dem der Versicherungsfall eintreten muss, um einen Leistungsanspruch gegenüber dem Versicherer zu haben. So kann beispielsweise eine Versicherungsdauer bis zum 55. Lebensjahr und eine Leistungsdauer bis zum 65. Lebensjahr vereinbart werden. In diesem Fall würde bei Eintritt der Berufsunfähigkeit bis zum 55. Lebensjahr bis zum 65. Lebensjahr eine Rente gezahlt werden.
  • Viele Versicherer differenzieren in vier Berufsgruppen, von denen oft der Beitrag oder sogar der Tarif abhängt. Hierbei handelt es sich um die individuelle Risikoeinstufung nahezu aller denkbaren Berufe. Während z. B. ein Apotheker statistisch selten berufsunfähig wird, wird ein Gastronom dies sehr häufig. Hier wendet man wie auch in der privaten Krankenversicherung das so genannte Individualprinzip an, was in der Regel zu verschiedenen Beiträgen je nach Einstufung des zu versichernden Risikos führt. Der Gastronom zahlt somit einen wesentlich höheren Beitrag als der Apotheker. Für Berufe mit höherem Risiko (z. B. handwerkliche Berufe, aber auch Lehrer) wird üblicherweise die tariflich zulässige Versicherungsdauer bis zum vollendeten 55. oder 60. Lebensjahr begrenzt, oder es werden Höchstversicherungsgrenzen festgelegt. Wer den falschen Beruf versichert hat, verstößt somit u. U. unwissentlich gegen die Annahmerichtlinie des Versicherers und gefährdet seinen Versicherungsschutz, da der Versicherer wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht den Vertrag anfechten oder von ihm zurücktreten kann.
  • das Eintrittsalter
  • die Höhe der monatlichen Berufsunfähigkeitsrente
  • eine evtl. garantierte jährliche Rentensteigerung im BU-Fall (zum Inflationsausgleich)
  • die Karenzzeit
  • der Gesundheitszustand (Vorerkrankungen). Zunehmend verlangen Versicherer auch höhere Beiträge für Raucher
  • die Möglichkeit der sogenannten abstrakten Verweisung


Versicherungsbedingungen/Auswahlkriterien

Laut Finanztest zeichnen sich gute Verträge durch folgende Kriterien in den Versicherungsbedingungen aus:

  1. Verzicht auf eine abstrakte Verweisung. Hierbei verzichtet der Versicherer darauf, den Versicherungsnehmer auf ähnliche Tätigkeiten zu verweisen, die ggf. noch ausgeübt werden können (Beispiel: Chirurg mit Handlähmung könnte als ärztlicher Gutachter arbeiten).
  2. Sechs-Monats-Prognose: Der Versicherungsnehmer muss für voraussichtlich sechs Monate (nicht drei Jahre wie oft in der Vergangenheit) berufsunfähig sein.
  3. Anerkennung ab Beginn, rückwirkende Zahlung in den ersten 6 Monaten: dies ist vorteilhaft, da gerade in der Anfangsphase einer Berufsunfähigkeit häufig zusätzliche Behandlungskosten anfallen.
  4. Rückwirkende Zahlung für mindestens drei Jahre bei verspäteter Meldung: Oft wird eine Erkrankung unterschätzt und niemand rechnet mit einer dauernden Berufsunfähigkeit oder die Angehörigen wissen gar nicht, dass eine Versicherung existiert. Daher ist dieses Kriterium wichtig.
  5. Zinslose Stundung auf Antrag: Während der Versicherer über die Gewährung der Rente entscheidet, hat der Betroffene meist kein Einkommen. Gerade in dieser Phase wäre es schlecht, wenn der Versicherungsschutz verloren ginge, da die Beiträge nicht gezahlt werden können.
  6. Nachversicherungsgarantie: Erhöhung der Rente ohne erneute Gesundheitsprüfung bei besonderen Ereignissen wie Heirat oder Jobwechsel, als Alternative oder besser noch zusätzlich zur Dynamik.
  7. eine garantierte Rentensteigerung während der Auszahlungsphase der BU-Rente zum Ausgleich der Inflation (2-3% pro Jahr). Andernfalls läge der Verlust der Kaufkraft schon nach 25 Jahren konstanter Rente bei 50%. Einige Anbieter bieten alternativ zumindest eine mögliche (aber nicht garantierte) Rentensteigerung aus den insgesamt erwirtschafteten Überschüssen an.
  8. Begrenzung des Rücktrittsrechts der Gesellschaft auf 5 Jahre oder kürzer
  9. Klare Regelung befristeter Anerkenntnisse
  10. Verzicht auf Nachprüfung während einer befristeten Anerkennung
  11. Verzicht auf § 41 VVG: Dieses Kriterium ist besonders wichtig, da § 41 des Versicherungsvertragsgesetzes der Gesellschaft erlaubt, nachträglich vom Vertrag zurückzutreten oder den Beitrag zu erhöhen, wenn bereits bei Vertragsbeginn ein erhöhtes Risiko vorlag, das aber dem Versicherten nicht bekannt war. Wichtig ist, dass die Versicherungsbedingungen Kündigungs- und Beitragserhöhungsrecht aus diesem Grund ausschließen.
  12. Weltweiter Versicherungsschutz
  13. Verzicht auf Arztanordnungsklausel

Für behinderte Menschen kann es unter Umständen schwierig sein, eine Berufsunfähigkeitsversicherung abzuschließen. Der Gesetzgeber hat im § 20 II 2 AGG geregelt, dass Behinderte nur in begründeten Ausnahmefällen abgelehnt werden dürfen. Das Gesetz ist am 18. August 2006 in Kraft getreten und wird schnell zu neuen Produkten führen.


Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)

Seit der Deregulierung des deutschen Versicherungsmarktes 1994 kommen den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) im Rahmen der privatwirtschaftlichen Berufsunfähigkeitsversicherung in Deutschland besondere Bedeutung zu: In keinem anderen Versicherungszweig findet ein solch intensiver Wettbewerb der Anbieter auf Basis der AVB statt. Die qualitativen Unterschiede sind bedeutend, so dass der reine Prämienvergleich nur ein Anhaltspunkt für die Auswahl des günstigsten Versicherers bietet. Obwohl Rating-Agenturen die einzelnen Bedingungen bewerten und einen Anhaltspunkt bieten, muss jeder Kunde sich selbst ein Bild machen, da die Rating-Urteile auch nur subjektive Ansichten der Rater sind. Zwischen Rating-Agenturen und Versicherungsgesellschaften bestehen Geschäftsbeziehungen, die unter Umständen auch die Ratingergebnisse beeinflussen können.

Für Versicherungskunden hat diese Entwicklung zu erweiterten Deckungszusagen geführt, was für sich eine gute Nachricht ist. Die Kehrseite der Medaille könnte jedoch in einigen Jahren erst noch zum Vorschein kommen, wenn nämlich die Versicherer die versprochenen Leistungen tatsächlich erbringen müssen. Die erweiterten Deckungszusagen könnten im Einzelfall ohne entsprechende versicherungsmathematische Kalkulation erteilt worden sein, weil beispielsweise für neu übernommene Risiken (z.B. Terrordeckung) die statistischen Grundlagen fehlen. Gleichzeitig verzichteten viele Anbieter im Bedingungswettbewerb auf ihr Recht zur Prämienanpassung (§ 172 I VVG), um dem Kunden die Sicherheit eines festen Beitrags zu bieten. Sind die Risiken tatsächlich nicht ausreichend kalkuliert, können die betroffenen Versicherer die erhöhten Kosten nicht durch Prämienanpassungen abfangen, was bei großen Vertragsbeständen bis zur Zahlungsunfähigkeit des Versicherers führen kann. Durch die einkalkulierten Sicherheitsmargen ist dieses allerdings äußerst unwahrscheinlich und würde dann auch über die Auffanglösung "Protektor" aufgefangen werden, so dass für die Kunden kein Risiko besteht. Ein Blick auf die Finanzkraft des Versicherers kann hier hilfreich sein. Auch hierfür gibt es unabhängige Ratingagenturen.


Quelle: Wikipedia, die freie Enzyklopädie

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