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Versicherungsvergleich von Rentenversicherungen

Informationen zur Rentenversicherung

Die gesetzliche Rentenversicherung (GRV) in Deutschland ist Bestandteil (Versicherungszweig) des gegliederten Sozialversicherungssystems zur Alterssicherung der abhängig Beschäftigten, die im Wesentlichen durch deren per Gesetz vorgeschriebene Teilnahme im Umlageverfahren finanziert wird, sowie weiterer Personen, die der Versicherungspflicht unterliegen, freiwillig Beiträge zahlen oder als versichert gelten. Wer Beiträge aufgrund einer Versicherungspflicht oder einer freiwilligen Versicherung einzahlt, bezahlt damit die Renten der aus dem Arbeitsleben Ausgeschiedenen und erwirbt einen Anspruch auf seine eigene Rente (Generationenvertrag).

Die gesetzliche Rentenversicherung in Deutschland hat ihre Grundlage im Sechsten Buch (SGB VI) des Sozialgesetzbuchs.

  • Eine erschöpfende Darstellung des deutschen Rentenrechts ist auf Grund seines Umfangs und seiner Komplexität im Rahmen dieses Artikels nicht möglich.
  • Der aktuelle Rechtsstand ist November 2006.

Leistungen

Die versicherten Risiken der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) sind das Alter, die verminderte Erwerbsfähigkeit und der Tod, wofür entsprechende Renten vorgesehen sind.

Darüber hinaus erbringen die Träger der GRV auch Leistungen im Rahmen der medizinischen und beruflichen Rehabilitation zur Wiederherstellung bzw. Verbesserung der Erwerbsfähigkeit und zur Teilhabe am Arbeitsleben. Diese Leistungen sind nicht versicherungsfremd, denn sie dienen der Abwendung der versicherten Risiken. Deshalb gilt vor Erreichen des Renteneintrittsalters von Altersrenten der Grundsatz „Reha vor Rente“, d. h. vor Zahlung einer Rente wird versucht, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen. Erst wenn dies tatsächlich nicht möglich ist, wird eine Rente gewährt.


Das Versicherungskonto als Grundlage der Rentenberechnung

Grundlage der Leistungsberechnung sind die im persönlichen Versicherungsverlauf des Versicherten enthaltenen rentenrechtlichen Zeiten, die im Verfahren zur Kontenklärung abschließend durch rechtsbehelfsfähigen Feststellungsbescheid nach § 149 Sozialgesetzbuch -Gesetzliche Rentenversicherung- (SGB 6) verbindlich festgestellt worden sind sowie danach vorgenommene Ergänzungen und in das Versicherungskonto durch Datenübermittlung eingelaufene rentenrechtliche Zeiten.

Erläuterungen zu den Begriffen "Versicherungsverlauf", "Renteninformation, "Rentenauskunft" und "Feststellungebescheid" finden Sie weiter unten in diesem Artikel.


Rentenleistungen

Die verschiedenen Renten auf Grund eines dieser Risikofälle sind

  • Versichertenrenten
    • Altersrenten,
    • Erwerbsminderungsrenten und
  • Hinterbliebenenrenten.

Dafür sind

  • persönliche Voraussetzungen (z. B. Erwerbsminderung, Lebensalter, Tod) und
  • versicherungsrechtliche Voraussetzungen (z. B. spezifische Wartezeiten) zu erfüllen.


Altersrente, Anhebung der Regelaltersgrenze

Wer Altersrente zum 65. Lebensjahr (gemäß der Regelaltersgrenze) beantragt, erhält nach geltender Rechtslage eine Rente ohne Abschläge (s. u. Berechnung der Rentenhöhe). Jeder spätere Rentenbeginn erhöht die Rente, jeder frühere Rentenbeginn mindert sie.

Am 29. November 2006 hat die Bundesregierung beschlossen, die Regelaltersgrenze bis 2029 stufenweise auf 67 Jahre anzuheben. Die Anhebung des Renteneintrittsalters auf 67 Lebensjahre wurde am 9. März 2007 von der Mehrheit des Deutschen Bundestages beschlossen. 2012 soll sie sich damit für den Geburtsjahrgang 1947 um einen Monat erhöhen; für Folgejahrgänge in jedem weiteren Jahr um einen weiteren Monat, bis der Jahrgang 1958 im Jahr 2023 mit dem 66. Lebensjahr eine abschlagsfreie Rente erwarten kann. Für die nachfolgenden Jahrgänge soll die Anhebung der Altersgrenze auf jeweils zwei Monate pro Jahr beschleunigt werden; damit würde das 67. Lebensjahr erstmals im Jahr 2029 für den Jahrgang 1964 als Regelaltersgrenze wirksam. Der früheste Renteneintritt nach 2029 ist dann mit 63 Jahren möglich. Unabhängig davon können Arbeitnehmer, die 45 Jahre Beiträge in die Rentenversicherung eingezahlt haben, auch weiterhin mit 65 Jahren ohne Abschläge in Rente gehen. Erziehungszeiten für Kinder bis zum zehnten Lebensjahr sind eingeschlossen. Diese Ausnahmeregelung betrifft etwa 28 Prozent der Männer und knapp vier Prozent der Frauen in Deutschland.


Gleitender Übergang in die Rente

Statt in einem bestimmten Alter von heute auf morgen mit der bezahlten Berufstätigkeit aufzuhören und sein Leben völlig umzustellen, wird von manchen Beschäftigten angestrebt, die Erwerbstätigkeit allmählich zu reduzieren. Umsetzungsmöglichkeiten dafür bietet das Altersteilzeitgesetz. Dies entstand vor allem als ein Mittel zur Schaffung von Arbeitsplätzen bzw. der Umsetzung von Personaleinsparungen durch Betriebe. Es handelt sich dabei also eigentlich nicht um Frührente, weil die Höhe der Altersrente durch Verträge oft konstant gehalten wird. Aber auch Rentenabschläge sind bei diesen Vereinbarungen sehr häufig.


Erwerbsminderungsrente

Etwa ein Sechstel aller Rentner beginnt das Rentnerdasein mit einer Erwerbsminderungsrente. Die meisten von ihnen (über 90 %) wegen voller Erwerbsminderung. Die frühere vergleichbare Regelung hieß bis 2000: Erwerbsunfähigkeitsrente (Verminderte Erwerbsfähigkeit). Allerdings tritt jetzt (teilweise) Erwerbsminderung erst ein, wenn das Leistungsvermögen für alle Tätigkeiten auf weniger als sechs Stunden pro Tag herab gesunken ist. Deren Höhe ist – wie bei der Altersrente – von den früher gezahlten Beiträgen abhängig. Durch die Erwerbsminderungsrente sind die Betroffenen abgesichert, müssen aber mit Abschlägen bis maximal 10,8 Prozent rechnen.


Erwerbsunfähigkeitsrente (bis 2000)

Erwerbsunfähig war der Versicherte, der infolge einer Krankheit oder anderer Gebrechen oder aufgrund einer Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte irgendeine Erwerbstätigkeit nur unregelmäßig ausüben oder Erwerbstätigkeit zwar in gewisser Regelmäßigkeit ausüben, aber aus ihr nur geringfügiges Einkommen erzielen konnte (siehe § 44 SGB VI – alt). Eine EU-Rente, die von weiteren bestimmten rechtlichen Voraussetzungen abhängig war – konnte höchstens bis zum 65. Lebensjahr bezogen werden. Danach trat die Altersrente ein. Seit 2001 ist sie abgelöst durch die etwas anders geregelte Erwerbsminderungsrente. (siehe oben). Es gibt jedoch immer noch zahlreiche Fälle, bei denen das bis zum 31. Dezember 2000 geltende Recht angewendet werden muss.


Berufsunfähigkeitsrente (bis 2000)

Als ein rein rechtlicher Begriff wird definiert: Berufsunfähig ist der Versicherte, der einen ihm zumutbaren Beruf nicht mehr ausüben kann und dessen Erwerbsfähigkeit durch Krankheit oder andere Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte auf weniger als die Hälfte der Erwerbsfähigkeit (bis 2000, jetzt: weniger als sechs Stunden am Tag) eines körperlich und geistig gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist (bis 2000 BU-Rente nach § 43 SGB VI alt). Dabei ist jedoch zu beachten, dass nicht jede Berufsausübung einen sog. Berufsschutz zur Folge hat. Es muss vielmehr ein ausgeübter Fachberuf sein und es darf auch keine Verweisbarkeit im Rahmen des Stufenschemas vorliegen. So liegt bei einer ungelernten bzw. angelernten Tätigkeit niemals eine Berufsunfähigkeit vor, da der Versicherte immer auf sämtliche ungelernte Tätigkeiten am allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar ist. Nur noch für Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren sind, gibt es den Begriff der Berufsunfähigkeit. Sie löst allerdings nur noch eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (50 % der vollen EM-Rente) aus.


Hinterbliebenenrente

Voraussetzung für Hinterbliebenenrenten ist, dass der/die Verstorbene die Wartezeit (Mindestversicherungszeit) von fünf Jahren erfüllt hat.


Witwenrente/Witwerrente

Witwen und Witwer haben seit 1985 die gleichen Rechte, aus den Rentenansprüchen oder einer bereits laufenden Rente des verstorbenen Ehepartners eine Rente zu erhalten; seit 1. Januar 2005 gilt das auch für die Ansprüche des überlebenden Lebenspartners oder der überlebenden Lebenspartnerin einer gleichgeschlechtlichen Ehe.

Die so genannte große Witwen/Witwerrente erhalten hinterbliebene Ehe- oder Lebenspartner, die

  • das 45. Lebensjahr vollendet haben oder
  • eine Erwerbsminderung nachweisen oder
  • mindestens ein waisenrentenberechtigtes Kind erziehen und
  • keine sog. „Versorgungsehe“ (widerlegbare Vermutung bei einer Ehedauer unter einem Jahr) vorliegt.

Sie beträgt 55 % (bei „Altfällen“ 60 %) der zum Todestag des Versicherten gezahlten oder berechneten Rente wegen voller Erwerbsminderung. Hierauf wird eigenes Einkommen (bei „Altfällen“ nur eigenes Renteneinkommen) oberhalb eines Freibetrages in Höhe des 26,4-fachen des aktuellen Rentenwerts zu 40 % angerechnet. Im Jahre 2006 war der Freibetrag 689,83 € (siehe Berechnungsbeispiele unten), er erhöht sich jedoch mit dem gleichen Prozentsatz wie die Renten; seit 1. Juli 2008 beträgt er 701,18 € in den alten und 616,18 € in den neuen Bundesländern.

Ist keine der drei oben genannten Bedingungen erfüllt, gilt die kleine Witwen/Witwerrente mit 25 % der vorgenannten Berechnung und 60 % Anrechnung eigenen Einkommens oberhalb der Freigrenze. Mit Erreichen der Voraussetzungen wird jedoch die Rente automatisch umgewandelt und die „große“ Witwenrente gezahlt.

Die Sonderregelungen bei Wiederverheiratung sind hier nicht wiedergegeben.

Für die große Witwen- oder Witwerrente steigt die Altersgrenze ab 2012 stufenweise von 45 auf 47 Jahre, je nach Todesjahr des Versicherten. Bei Todesfällen ab 2029 gibt es diese Rente erst ab 47 Jahren.


Waisenrente

Halbwaisen erhalten ein Zehntel, Vollwaisen ein Fünftel der auf den Todestag des Versicherten berechneten Rente wegen voller Erwerbsminderung. Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres werden auf die Waisenrente eigene Einkünfte nicht angerechnet.

Darüber hinaus wird bis zum 27. Geburtstag in Zeiten der Schul-, Fachschul-, Hochschul- oder Berufsausbildung Rente gezahlt, ebenso bei einer Erwerbsminderung der Waise. Eigenes Einkommen wird angerechnet. Während des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes ruht die Rente und der Anspruch verlängert sich entsprechend über das 27. Lebensjahr hinaus. Als Waisen können auch Adoptivkinder, Pflegekinder, Enkelkinder oder Geschwister anerkannt werden, wenn sie in häuslicher Gemeinschaft mit der/dem Verstorbenen gelebt haben und von ihr/ihm unterhalten wurden.


Regelaltersrente

Die Rentenhöhe ist vor allem an die im Laufe des Lebens einbezahlten Beiträge gebunden. Dafür erhält der Beitragszahler Entgeltpunkte gutgeschrieben. Kindererziehungszeiten werden wie Pflichtbeitragszeiten eines Durchschnittsverdieners bewertet. Für jedes vor dem 1. Januar 1992 geborene Kind werden zwölf Monate und jedes nach dem 31. Dezember 1991 geborene Kind 36 Monate ab der Geburt als Pflichtbeitragszeit für die erziehende Mutter oder den Vater anerkannt. Für beitragsfreie Zeiten sowie für beitragsgeminderte Zeiten (z. B. nachgewiesene Zeiten einer beruflichen Ausbildung) werden noch Zuschläge gezahlt. Die Höhe dieser Zuschläge wird über die so genannte Gesamtleistungsbewertung errechnet.

Die Rente wird nach der Rentenformel berechnet, indem der aktuelle Rentenwert mit den Entgeltpunkten, dem Zugangsfaktor und dem Rentenartfaktor multipliziert wird. Dies ist so in § 64 SGB VI normiert.

Die Höchstrente, das heißt die höchste denkbar zu erreichende Rente, ergibt sich implizit aus dem gesetzlich festgeschriebenen Maximalwert der jährlich zu erwerbenden Entgeltpunkte und der maximal möglichen Einzahlungsdauer. Derzeit liegt die Höchstrente bei 2200,- Euro brutto. Da jedoch kaum ein Mensch sein Arbeitsleben frühestmöglich und gleichzeitig mit dem höchstmöglichen Einzahlungsbetrag beginnt, ist die Höchstrente als Wert nur von theoretischem Interesse.

Relevanter als Orientierung für das allgemeine Rentenniveau ist der so genannte Eckrentner, eine fiktive Person, die 45 Jahre lang aus einem Durchschnittseinkommen Beiträge bezahlt, mit 65 Jahren in Rente geht bzw. gegangen ist und somit Anspruch auf den Erhalt einer Eckrente erworben hat. Nicht verwechselt werden darf die Eckrente mit der Durchschnittsrente, welche von der Eckrente abweichen kann und abweicht.

Besonderheiten bestehen in der Knappschaftsversicherung (Rentenversicherung der Bergleute).

Ein ständiger Aufenthalt im Ausland (Wohnsitz) kann massive Änderungen im Rentenanspruch mit sich bringen; hierzu wurden auch Versicherungslastregelungen zwischen Staaten getroffen.

Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund kann man eine CD-ROM mit dem Titel „Rentenberechnung leicht gemacht“ bestellen.


Frührente

Mit dem Wort Frührente werden (juristisch ungenau) alle Formen des vorgezogenen Übergangs in die Erwerbslosigkeit bezeichnet, die zu einer Rentenzahlung durch die GRV führen, z. B. Erwerbsminderungsrente oder vorgezogene Altersrente nach Arbeitslosengeldbezug. („Vorruhestand“ bezeichnet den analogen Fall bei Beamten mit vorgezogenem Beginn der Ruhestandsbezüge).

Grob lässt sich sagen, dass pro Monat des vorzeitigen Beginns der Rente vor dem gesetzlichen Renteneintrittsalter die Rente lebenslang um 0,3 % gemindert wird. Für eine um ein Jahr früher beginnende Rente sinkt also z. B. der sonst zustehende monatliche Rentenbetrag um 3,6 Prozent (vergleiche Rentenberechnung unten oder bei Rentenformel). Dieser Rentenabschlag versucht die kürzere Beitragszahl-Phase im Erwerbsleben und die möglicherweise längere Bezugsdauer der Rente bei einem (fiktiv betrachtet) gleich langen Leben zu berücksichtigen. Seit Jahrzehnten ist das Renteneintrittsalter für viele schon deutlich niedriger als die jeweils geltende gesetzliche Altersgrenze.

Dabei muss Folgendes beachtet werden: Der Abschlag erfolgt von demjenigen Rentenwert, der sich zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der vorgezogenen Altersrente ergibt und nicht von dem (je nach Jahr der Verrentung zwischen stufenweise auf das 67. Lebensjahr steigenden) hochgerechneten Altersrentenwert. Das heißt: Die vorgezogene Rente ist im Vergleich zur Standardrente (mit 65–67) durch zwei Einflüsse geringer: Einmal durch den früheren Rentenbeginn, weil keine Beitragszahlungen mehr erfolgt sind, und dann nochmals durch den Abschlag auf diesen bereits niedrigeren Rentenwert.


Hinterbliebenenrente

Beispiel (aus 2006) für je eine Witwenrente und Witwerrente: Beide Beispiele gehen vom gleichen Ehepaar aus, im ersten Beispiel ist der Ehemann zuerst verstorben, im zweiten Beispiel die Ehefrau; beide sind ein „Altfall“; beide Ehepartner sind bereits Rentner (deshalb gilt die „große“ Witwen-/Witwerrente); beide Renten sind so hoch, dass eigenes Renteneinkommen angerechnet wird. Von besonderem Interesse am Ergebnis ist, dass in beiden Fällen der jeweils überlebende Ehepartner die gleiche Summe (in diesem Beispiel 1999,54 €) zur Verfügung hat.

Anmerkung: In den ersten drei Monaten nach dem Todesfall wird die volle Rente des/der Verstorbenen weitergezahlt („Sterbevierteljahr“).


Die Renteninformationen und Rentenauskunft in Deutschland

Seit 2002 verschicken die Rentenversicherungsträger bereits einige Jahre vor dem voraussichtlichen Rentenbeginn aktuelle Renteninformationen nach § 109 Sozialgesetzbuch -Gesetzliche Rentenversicherung- (SGB 6) an die Versicherten. Die Renteninformation gibt den Versicherten Auskunft über die aktuellen Rentenansprüche. Dabei wird unterschieden zwischen einem vorgezogenen Beginn bei voller Erwerbsminderung und der Höhe der künftigen regulären Altersrente, wenn die aktuellen Bedingungen sich nicht verändern würden. D. h. also ohne Änderungen durch Gesetze oder Lohnänderungen. Generell wird dabei auf die Versorgungslücken hingewiesen zwischen der Lohnhöhe und der niedrigeren Rente und Kaufkraftverluste durch die auch künftig zu erwartende Inflation.

Nach einer Einführungszeit sollen alle Versicherten jährlich eine Renteninformation erhalten, die das 27. Lebensjahr vollendet und mindestens für 5 Jahre (60 Kalendermonate) Beitragszeiten bereits zurückgelegt haben.

Nach Vollendung des 55. Lebensjahres wird die Renteninformation alle drei Jahre durch eine ausführliche Rentenauskunft ersetzt, aus der auch der Rentenbeginn für die verschiedenen Rentenarten, mit und ohne Abschläge für frühzeitigere Inanspruchnahme der Altersrenten, zu entnehmen ist.


Der Versicherungsverlauf in Deutschland

Zur Kontenklärung wird der bisherige Versicherungsverlauf als Aufstellung an den Versicherten übersandt. Daraus kann entnommen werden, ob alle rentenrechtlichen Zeiten bei der Deutschen Rentenversicherung bekannt sind. Dem Versicherungsverlauf sind die üblicherweise erforderlichen Vordrucke und/oder ein vorbereiteter Antwortbogen beigefügt. Fehlende rentenrechtliche Zeiten können nach Eingang der Rückantwort des Versicherten von den Leistungsträgern ergänzt oder unrichtig festgestellte Sachverhalte berichtigt werden. Das Verfahren ist in § 149 Sozialgesetzbuch -Gesetzliche Rentenversicherung- (SGB 6) gesetzlich geregelt.

Abschließend wird ein rechtsbehelfsfähiger Bescheid (Feststellungsbescheid) erteilt, womit der Versicherungsverlauf seitens des Versicherungsträgers verbindlich festgestellt wird. Das Versicherungskonto gilt danach hinsichtlich der darin enthaltenen und nicht bereits früher festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, als geklärt. Ergänzungen und Berichtigungen auf Antrag des Versicherten sind jedoch weiterhin möglich. Sie sind durch Zeitablauf und später hinzukommende Daten ggf. auch erforderlich.


Verfassungsrecht; Rentenbesteuerung

Steuerlich war bis 2004 die gesetzliche Rente nur mit dem so genannten Ertragsanteil als Einkommen zu berücksichtigen. Dieser Ertragsanteil entspricht einer fiktiven Verzinsung der im früheren Erwerbsleben entrichteten Beiträge. Je früher der Versicherte in Rente ging, desto geringer war einerseits die absolute Rentenhöhe und desto höher war der zu versteuernde Ertragsanteil an der monatlichen Altersrente. Beispiel: Bei Rentenbeginn mit 65 Jahren galt ein Ertragsanteil von 27 %. Da auch bei einer sehr hohen Rente dadurch die Grundfreibeträge nicht erreicht wurden, mussten nur beim Zusammentreffen mit weiteren steuerpflichtigen Einnahmen Steuern gezahlt werden.

Aufgrund eines Urteils des Bundesverfassungsgerichtes, welches die künftige steuerliche Gleichbehandlung von Pensionen und Renten verlangt, wurde ab 2005 die Rentenbesteuerung auf eine neue Basis gestellt. Für die aktuellen Rentenbezieher („Bestandsrentner“) beträgt ab 2005 der steuerpflichtige Anteil 50 %. Für jeden neuen Rentnerjahrgang wird in den kommenden Jahrzehnten sukzessive der zu versteuernde Anteil an der Rente wachsen, im Gegenzug für die Beitragszahler ein immer höherer Prozentsatz ihrer Beiträge steuerlich absetzbar sein. Am Ende sollen – ähnlich wie bei Pensionen – Renten zu 100 % versteuert werden und Beiträge steuerfrei sein.

Aufgrund des Nachhaltigkeitsfaktors in der GRV und der damit verbundenen, um ca. 14 % sinkenden Renten, ist allerdings in Zukunft zu erwarten, dass die Renten aufgrund der niedrigen Höhe den Grundfreibetrag kaum überschreiten und somit ohne zusätzliches Einkommen keine oder nur eine geringe Steuer fällig wird.


Finanzierung der Rentenversicherung


Beiträge

Grundsätzlich wird die Rentenversicherung durch Beiträge finanziert, die bei versicherungspflichtigen Beschäftigten je zur Hälfte von Arbeitnehmern und Arbeitgebern getragen werden (Ausnahmen: in der Knappschaftsversicherung trägt der Arbeitgeber zwei Drittel des Beitrags). Der Beitrag wird durch die zuständige gesetzliche Krankenkasse (Einzugsstelle des Sozialversicherungsbeitrags) erhoben und an den zuständigen Rentenversicherungsträger gezahlt. Freiwillig versicherte Selbständige tragen den vollen Beitrag allein; Besonderheiten gibt es in der Künstlersozialversicherung und für geringfügig Beschäftigte.

Der Rentenversicherungsbeitrag wird nach einen Prozentsatz (Beitragssatz) von der Beitragsbemessungsgrundlage erhoben, die nur bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt wird. Der Beitragssatz beträgt 19,9 Prozent.

Die Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung für 2009 liegt in den alten Bundesländern bei 5.400 Euro pro Monat bzw. 64.800 Euro pro Jahr, in den neuen Bundesländern bei 4.550 Euro pro Monat bzw. 54.600 Euro pro Jahr. In der knappschaftlichen Rentenversicherung liegt sie in im Westen bei 6.650 Euro pro Monat bzw. 79.800 Euro pro Jahr und Osten bei 5.600 Euro pro Monat bzw. 67.200 Euro pro Jahr.


Bundeszuschuss

Neben den Einzahlungen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber wird das System in erheblichem Umfang durch Bundeszuschüsse, also aus Steuermitteln, getragen. Im Jahr 2005 summierten sich die Bundeszuschüsse auf 78 Milliarden €. Sie deckten rd. 27 % der Ausgaben der gesetzlichen Rentenversicherung (für Zahlen aus 2004 siehe Tabelle unten). Es handelt sich dabei um den größten Einzelposten im gesamten Bundeshaushalt. Die Bundeszuschüsse dienen zum einen der Finanzierung so genannter „versicherungsfremder Leistungen“, also von Leistungen, die die Rentenversicherung unabhängig von Beitragszahlungen des Versicherten gewährt, etwa für Kindererziehungszeiten (11,715 Mrd. €) oder für die Rentenanteile aus Anrechnungszeiten und Ersatzzeiten, z. B. der Kriegsteilnehmer. Zudem hatte ein Teil dieser Zuschüsse die Funktion, Rentenkürzungen bzw. Beitragserhöhungen zu vermeiden.

Die Rentner in den neuen Bundesländern hierbei pauschal als Subventionsempfänger aufzuführen, weil deren Bewohner „in die westdeutsche GRV niemals eingezahlt haben“, ist jedoch nicht gerechtfertigt, weil damit der Eindruck erweckt wird, als müssten die westdeutschen Beitragszahler oder die Bundeskasse alle dortigen Renten finanzieren: Weil es sich um eine Umlagefinanzierung handelt, begann am Tage der Wiedervereinigung die Beitragszahlung der dortigen Pflichtversicherten und die Zahlung der dortigen Renten. Wäre dafür eine eigenständige Kasse gebildet worden, so wäre deren prozentualer Zuschussbedarf anfänglich ähnlich hoch gewesen wie der in den alten Bundesländern. Diese Kasse hätte aber die wachsenden Probleme mit der Alterspyramide ebenfalls zu spüren bekommen und den Einbruch bei den Beiträgen durch die Arbeitslosigkeit, letzteres jedoch in stärkerem Maße als in den alten Bundesländern. Deshalb ist tatsächlich ein höherer Zuschuss erforderlich, der jedoch genau so zu bewerten ist wie andere Wiedervereinigungskosten.


Reserven

Die Finanzierung der Rentenversicherung erfolgt im Umlageverfahren. Laufende Beiträge, verwaltet von den Trägern der Deutschen Rentenversicherung (früher: BfA, Landesversicherungsanstalten, Bahnversicherungsanstalt, Bundesknappschaft und Seekasse), werden unmittelbar als Renten ausbezahlt. Nur um die Liquidität sicherzustellen, gibt es eine kleine so genannte Nachhaltigkeitsrücklage.


Rechengrößen der Rentenversicherung

Einmal jährlich beschließt das Bundeskabinett aufgrund der Einkommensentwicklung der Vorjahre diverse Rechengrößen der Sozialversicherung für das Folgejahr. Diese Festsetzungen erscheinen in einer Rechtsverordnung, die jeweils der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Für die gesetzliche Rentenversicherung sind die Bezugsgröße und die Beitragsbemessungsgrenze von Bedeutung:

  • Die Bezugsgröße entspricht dem Durchschnittsentgelt der Pflichtversicherten des vorvergangenen Kalenderjahres, aufgerundet auf den nächsten durch 420 teilbaren Betrag. Sie ist z. B. von Bedeutung für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Mitglieder, für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung und für die Bewertung von bestimmten Zeiten, die bei einigen Rentenberechnungen an diesen Betrag geknüpft sind.

Für 2008 beträgt sie
29.820 € (2.485 € monatlich) in den alten Bundesländern (1,43 % mehr als im Vorjahr),
25.200 € (2.100 € monatlich) in den neuen Bundesländern (wie im Vorjahr).

  • Die Beitragsbemessungsgrenze legt fest, bis zu welchem Einkommen Beiträge für die Rentenversicherung zu entrichten sind.

Für 2008 beträgt sie
63.600 € (5.300 € monatlich) in den alten Bundesländern (0,95 % mehr als im Vorjahr),
54.000 € (4.500 € monatlich) in den neuen Bundesländern (1,0989 % geringer als im Vorjahr).


Anfänge

Zünfte und Gilden im Mittelalter kannten bereits Selbsthilfeeinrichtungen auf gemeinschaftlicher Grundlage. Handwerk und Bergbau gelten als früheste Vorläufer der heutigen Sozialversicherung. Das Gesetz über die Vereinigung der Berg-, Hütten- und Salinenarbeiter in Knappschaften vom 10. April 1854 war die erste landesgesetzliche, öffentlich-rechtliche Arbeiterversicherung.

Die Verabschiedung des Gesetzes zur Alters- und Invaliditätsversicherung am 22. Mai 1889 durch den Reichstag des Deutschen Reiches war nach den Gesetzen zur Regelung der Krankenversicherung (1883) und der Unfallversicherung (1884) die letzte Sozialversicherung Otto von Bismarcks. Im Rahmen dieser Sozialgesetzgebung wurde die Rentenversicherung (RV) zum 1. Januar 1891 erstmals eingeführt. Sie sah eine Altersrente ab dem 70. Lebensjahr vor (bei einer wesentlich geringeren Lebenserwartung als heute) sowie eine Invalidenrente bei Erwerbsunfähigkeit. Voraussetzung für die Altersrente waren mindestens 30 Jahre Beitragszahlung (mit der damals üblichen 60-Stunden-Woche). Der Beitragssatz betrug 1,7 %, finanziert zu je einem Drittel von den Arbeitnehmern, den Arbeitgebern und staatlichen Zuschüssen, also Steuergeldern.

Bei Einführung der RV 1891 verdiente z. B. ein ungelernter Arbeiter 80 Mark im Monat und musste dafür also 1/3 von 1,7 %, das waren monatlich rd. 45 Pfennig oder 0,567 %, als Arbeitnehmerbeitrag abführen. Im Jahr 2006 beträgt der Arbeitnehmeranteil 9,75 %, das ist der 17,2-fache Prozentsatz. Wesentliche Reformen waren 1911 die Einführung der Hinterbliebenenrenten sowie die Einbeziehung der Angestellten in die Rentenversicherung durch das Versicherungsgesetz für Angestellte vom 20. Dezember 1911.


Historische finanzielle Probleme

Das nur auf Ansparen gegründete System konnte nicht lange durchgehalten werden. Nach dem Ersten Weltkrieg wurden die Reserven durch die darauf folgende Hyperinflation weitgehend entwertet. So war das Reinvermögen der Deutschen Rentenbank von 2,12 Mrd. Mark (im Jahre 1914) binnen eines Jahrzehnts auf einen Rest von nur noch 14,6 % der Summe zusammengeschmolzen. Bereits damals begann man, in gewissem Umfang Rentenzahlungen aus eingehenden Beiträgen zu finanzieren, und der Staat half mit Steuermitteln aus. Dennoch waren massive Leistungskürzungen, insbesondere infolge der Weltwirtschaftskrise (1930–1932), unvermeidlich. Die gesetzliche Rentenversicherung war weit davon entfernt, den vorherigen Lebensstandard im Alter zu garantieren, sondern kaum mehr als ein kleines Zubrot. Hauptsächliche Quelle von Alterseinkünften waren mehr denn je Leistungen der eigenen Kinder oder aber, im äußersten Notfall, der staatlichen Fürsorge. Während der NS-Zeit wurden sogar Mittel aus den Sozialsystemen für andere Projekte (insbesondere der Rüstung) zweckentfremdet.

Auch nach dem Zweiten Weltkrieg wurde das System zunächst beibehalten. Die Rente hatte damals weitgehend Unterstützungsfunktion und wurde – mangels Rücklagen – bis zu 50 % aus Steuermitteln finanziert.


Umlagefinanzierung

Erst mit der Rentenreform 1957 erfolgte der Übergang zum System der noch heute bestehenden Umlagefinanzierung: Statt Rücklagen zu bilden, waren anfangs – je zur Hälfte von den Arbeitgebern und von den Pflichtmitgliedern der gesetzlichen Rentenversicherung – 15 % des Bruttolohnes zu zahlen, die sofort für Rentenzahlungen verwendet wurden. Das ermöglichte eine sofortige, deutliche Rentenerhöhung und fortan eine dynamische Anpassung der Rentenhöhe an die Bruttolohnentwicklung. Die damals wesentlichen Argumente für das Umlagesystem waren, dass sofort Renten gezahlt werden können und dass kein Kapitalvermögen existiert, das durch Kriege oder Weltwirtschaftskrisen vernichtet werden kann, wohingegen der Staat die Beitragszahlung durch junge Mitglieder immer durchsetzen könne.

Mit solchen Begründungen wurden Umlagesysteme seit der Weltwirtschaftskrise und in der Nachkriegszeit auch in einer Reihe anderer Länder eingeführt, etwa in den USA 1936 als Teil des New Deal, in Japan, Österreich und der Schweiz.

Weil keine Rücklagen gebildet werden, setzt ein Umlagesystem aber auch die Existenz einer nachfolgenden Generation voraus, deren Angehörige versicherungspflichtig tätig sind und vor allem ausreichend Beiträge zahlen. In Zeiten hoher Arbeitslosigkeit, langsam wachsender Bruttolöhne und schrumpfender Erwerbstätigenzahlen sowie längerer Lebenserwartung kommen solche Systeme jedoch unter Finanzierungsdruck.

Die Reform beruhte maßgeblich auf einer Studie von Professor Wilfrid Schreiber, dessen Konzept allerdings nur unvollständig umgesetzt wurde. Schreiber hatte vorgesehen, die für den Fortbestand des Systems unabdingbare Aufzucht von Kindern in das System einzubeziehen, unter anderem durch eine Kinderrente sowie eine Beitragsverdoppelung für Kinderlose. Der damalige Bundeskanzler Konrad Adenauer konnte sich mit seiner Ablehnung solcher Komponenten gegen Bedenken etwa von Ludwig Erhard durchsetzen. In den folgenden Jahren stieg, insbesondere bedingt durch flexible Altersgrenzen, der Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung über 17 % (1972) auf 19 % (1986).


Aktuelle finanzielle Probleme

Von Beginn an wurde ein erheblicher Teil der Rentenzahlungen aus Steuermitteln bestritten, vor allem zur Finanzierung versicherungsfremder Leistungen. Der Bundeszuschuss betrug im Jahr 1964 knapp 25 % der ausbezahlten Renten, sank in den 1970er Jahren auf ca. 15 % und hielt sich bis Ende der 1980er Jahre bei etwa 16 %. In den 1990er Jahren geriet jedoch die gesetzliche Rentenversicherung zunehmend in finanzielle Schwierigkeiten. Eine Ursache war die Übertragung des Systems auf die neuen Bundesländer: Da es in der DDR offiziell keine Arbeitslosigkeit gegeben hatte, erwarben die dortigen Rentner und Versicherten nach einer Hochrechnung ihrer in der DDR erzielten Einkommen anhand eines festgelegten Faktors auf annähernd vergleichbare Westverdienste vergleichsweise hohe Rentenansprüche an die GRV, während aufgrund der Wirtschaftslage aus den neuen Bundesländern nur relativ geringe Rentenbeiträge erwirtschaftet wurden. Verschärft wurden die Probleme durch eine sprunghafte Erhöhung der Erwerbslosenzahlen.

Zu guter Letzt begann sich durch den beginnenden Eintritt geburtenschwacher Jahrgänge in das Erwerbsleben sowie durch die steigende Lebenserwartung das Verhältnis zwischen Beitragszahlern und Rentenempfängern zu verschieben. Die Politik reagierte 1992 mit ersten Einschnitten (insbesondere Koppelung an die Netto- statt Bruttolohnentwicklung). Der 1997 eingeführte „demographische Faktor“ wurde nach dem Regierungswechsel 1998 von der rot-grünen Bundesregierung zunächst wieder zurückgenommen; dafür erschien aber im neuen Jahrtausend der „Nachhaltigkeitsfaktor“. Er berücksichtigt das Zahlenverhältnis von Beitragszahlern zu Rentenbeziehern und begrenzt den Rentenanstieg. Die Folge sind nominal schwach wachsende oder stagnierende, d. h. inflationsbereinigt stagnierende oder sinkende Rentenbezüge.

Zudem wurde der Bundeszuschuss seit 1991 regelmäßig erhöht, vor allem um die Rentenversicherung durch die – systematisch korrekte – Erstattung versicherungsfremder Leistungen aus Steuermitteln zu entlasten. Er beträgt heute mehr als ein Drittel (ca. 80 Milliarden EUR) der Gesamtausgaben und entspricht im Umfang in etwa den versicherungsfremden Leistungen. Der Rentenbeitrag, der im Zuge des Wiedervereinigungsbooms noch 1992 auf 17 % gesenkt worden war, kletterte im Jahr 2005 auf 19,5 %. Weitere Steigerungen konnten zunächst durch diverse Einmalmaßnahmen vermieden werden, etwa durch kontinuierliches Reduzieren der Liquiditätsreserven („Schwankungsreserve“), Verkauf von Sachanlagen sowie – seit 2006 – das Vorziehen der Zahlungstermine für die Arbeitgeber um 14 Tage (das entspricht einer einmaligen Mehreinnahme von ca. 5 % im Jahr 2006) und für die ab 1. April 2004 hinzugekommenen Neurentner die Rentenzahlung jeweils erst zum Monatsende (mit Gutschrift jeweils am letzten Bankarbeitstag des Monats) statt wie zuvor zum Monatsanfang. Am 1. Januar 2007 wurde der Rentenbeitrag dennoch auf 19,9 % erhöht.


Rechtfertigung einer auf dem Umlageverfahren basierenden staatlich organisierten Renten-Pflichtversicherung


Generelle Versicherungspflicht

Eine generelle Versicherungspflicht vermeidet, dass weite Bevölkerungskreise ohne Zwang die notwendige Vorsorge vernachlässigen und im Alter der allgemeinen Fürsorge anheim fallen und gerade einkommensstarke Bevölkerungskreise aus dem Generationenvertrag ausgeklammert werden.


Staatlich organisierte Rentenversicherung

Weil bzw. wenn der Staat die Regeln für die Rentenversicherung bestimmt, hat er auch die Verpflichtung, finanzielle Engpässe mit Steuergeldern auszugleichen. So bietet eine gesetzlich organisierte Versicherung selbst bei Liquiditätsschwierigkeiten des Rentenversicherungsträgers eine relative Sicherheit.

Rein private Vorsorgesysteme wären gesamtwirtschaftlich nicht ausreichend sicher und ihre gesellschaftliche Verteilungswirkung wäre sozial nicht ausgewogen, denn der private Markt ist sozial blind. Gerade einkommensschwache Bevölkerungskreise, die eine Absicherung im Alter besonders nötig haben, müssten dann ohne ausreichenden Versicherungsschutz auskommen (siehe relative Armut). Wegen verschiedener möglicher Formen von Marktversagen (siehe moral hazard, adverse selection) und infolge von Inflationsrisiken sind private Anbieter nicht in der Lage, reale Annuitäten für alle anzubieten. Private Anbieter müssten auch für alle Risiken Rücklagen bilden, was diese Versicherung verteuern würde.


Umlageverfahren

Weder die staatlich noch die privat organisierte Versicherung verfügte nach der Währungsreform 1948 über Rücklagen für eine Rentenzahlung an die aktuelle Rentnergeneration. Deshalb muss die kollektive Leistung der Altenfinanzierung – unabhängig von der Art der Organisation und ihrer jeweiligen Finanzierungsverfahren – in direkter Weise von den jeweils arbeitenden Generationen erbracht werden. Die Bildung gesamtwirtschaftlicher Rücklagen ist dabei kaum möglich (vgl. Mackenroth-These).


Kritik am deutschen System, Verfassungsfragen


Egalität

Das nach der Rentenreform von 1957 in der Adenauer-Ära entstandene System orientiert sich stark an der konservativen deutschen Sozialstaatstradition: Die Renten werden gemäß einem Versicherungsprinzip weitgehend durch Beiträge, nicht aus Steuern finanziert. Sie werden nicht durch eine staatliche Instanz, sondern durch eigenständige Institutionen erbracht, ihre Höhe bleibt eng an das Arbeitseinkommen geknüpft. Dem standen ursprünglich egalitäre Vorstellungen der Sozialdemokratie gegenüber, die 1957 allerdings wegen der Mehrheitsverhältnisse nicht zum Zuge kamen. Erst mit der zunehmenden Finanznot der Rentenversicherung wurden Rentenreformen vorgenommen, die sich als Senkung der Neurenten auswirkten und die Rentenhöhe von der Höhe der eingezahlten Beiträge abkoppelten. Dadurch wurde eine egalisierende Wirkung erzielt, allerdings in Form einer Angleichung der Rentenhöhen nach unten. Bereits für Bezieher mittlerer Einkommen ist der Rentenanspruch weit unter dem ursprünglich einmal festgelegten Ziel von 75 % des letzten Nettolohnes.


Dynamik

Neu an der Rentenreform von 1957 war das Element der „Dynamik“, was zunächst auf starken Widerstand in der Wirtschaft stieß. Die dynamische Rente sollte sich im Laufe der Zeit mit dem Bruttoeinkommen aller Arbeitnehmer nach oben bewegen und somit die inflatorische Geldentwertung ausgleichen. Hintergrund dieser Regelung war die tief verwurzelte Erfahrung mit Altersarmut in einer Bevölkerung, die in der Hyperinflation (1923) und der Währungsreform (1948) ihre persönlichen Ersparnisse und privaten Lebensversicherungsansprüche verloren hatten. In neuester Zeit wurden jedoch die finanziellen Belastungen der Rentenversicherung durch die zunehmende Massenarbeitslosigkeit so erheblich, dass die dynamische Rente in mehreren Rentenreformen deutlich eingeschränkt wurde und die Rentenhöhe inzwischen faktisch von der Entwicklung der Bruttoeinkommen abgekoppelt ist.


Umlageverfahren

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind Rentenanwartschaften durch die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes geschützt, soweit sie auf eigenen Rentenbeiträgen beruhen. Die Rentenversicherung hat aber keinen Kapitalstock gebildet, aus dem eingezahlte Beiträge ausgezahlt werden könnten. Deshalb ist die folgende Generation dazu verpflichtet, die Altersversorgung der aktuellen Rentenbezieher (eventuell ihrer eigenen Eltern) zu sichern. Dieses als Generationenvertrag bekannte Umlageverfahren kann aber nur dann funktionieren, wenn die erwerbstätige Generation auch Kinder in hinreichender Zahl großziehen kann und wenn diese Kinder dann auch als Erwerbstätige Versicherungsbeiträge in die GRV einzahlen. Daraus ergeben sich Pflichten des Gemeinwesens denen gegenüber, die Kinder haben. Das sei aber in der Sozialgesetzgebung nicht ausreichend umgesetzt worden.

Kritiker wenden ein, dass diese – maßgeblich von Paul Kirchhof geprägte – Sicht der Rechtsprechung die Bedeutung von Kindern in einem Umlageverfahren überzeichne: Das deutsche System komme vor allem deshalb unter Druck, weil die Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten stark abgenommen habe und weil deren Einkommenszuwächse in den letzten 20 Jahren deutlich zurückgingen. Die schrumpfende Bevölkerungszahl allein sei bei steigender Integration von vormals Arbeitslosen ins Erwerbsleben und einer Erhöhung der Frauenerwerbsquote durchaus zu bewältigen. Gleichfalls sei die dauerhaft steigende Produktivität der Wirtschaft zu berücksichtigen


Quelle: Wikipedia, der freien Enzyklopädie

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